AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GRUNDLAGEN
Im Bestreben der Abwicklung ihrer Geschäfte unmissverständliche Geschäftsnormen
zugrunde zu legen, hat die Firma SMidea (nachfolgend Auftragnehmer
genannt) die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt. Die Bedingungen
gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber,
auch wenn auf diese bei künftigen Geschäften nicht mehr besonders
hingewiesen wird, so z.B. bei Ersatzlieferungen, Garantieleistungen, Reparaturen
und Änderungen. Dazu im Widerspruch stehende Submissionsbedingungen oder
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als aufgehoben.
Durch Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber die Bedingungen. Abweichungen
von diesen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Auftragnehmers.
Soweit diese Geschäftsbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten
die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR).
OFFERTSTELLUNG
Angebote sind 30 Tage gültig ab Erstellung. Alle Angebote des Auftragnehmers
gelten als freibleibend. Ein erteilter Auftrag erhält erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
Verbindlichkeit. Den Preisen liegen die am Tag der Offerte gültigen
Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten sich diese Kosten bis zur Auftragserteilung
verändert haben, erfolgt eine entsprechende Preisangleichung.
VERTRAGSABSCHLUSS
Ein Vertrag im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung zustande. Etwaige
Fehler oder Widersprüche im Auftragswerk sind vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 5 Tagen gilt der Inhalt vom Auftraggeber
als genehmigt.
Das Auftragswerk gilt als Schuldanerkennung des Auftraggebers für den vereinbarten
Preis. Sofern eine Vertretung das Auftragswerk unterzeichnet (z.B.
Architekt, Grafiker oder Werbeagentur usw.), haftet dieselbe für die Schuldanerkennung.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Geschäftssitz des Auftragnehmers.
ENTWURF
Jede vom Auftraggeber verlangte Vorleistung stellt einen festen Auftrag dar
und ist kostenpflichtig. Ein Entwurf ist nur dann im Preis inbegriffen, sofern dies
schriftlich erwähnt wird.
Für Fehler welche im «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» nicht korrigiert
werden, haftet der Auftraggeber.
MUSTER / PROTOTYPEN
Muster und Prototypen gehören nicht zur Lieferpflicht und müssen vom Auftraggeber
separat bezahlt werden, einschliesslich der Kosten für Vorführungen am
Bau- Objekt, Produkt.
VORARBEITEN
Eine erste Besprechung am Domizil des Auftraggebers oder am zukünftigen
Standort der Reklame ist unverbindlich. Sie dient der umfassenden Orientierung
des Auftragnehmers über Ziel und Zweck der Reklame, sowie über deren Platzierung
und Befestigung am Bauwerk. Aufgrund der Besprechung wird bei grösseren
Aufträgen kostenlos eine Projektskizze sowie eine Offerte ausgearbeitet. Jede
weitere vom Auftraggeber verlangte Entwurfsvariante sowie die Anfertigung von
Farbskizzen, Modellen, Prototypen oder Mustern stellt einen festen Auftrag dar
und ist gesondert zu honorieren.
ELEKTRISCHE ANSCHLÜSSE / ZULEITUNGEN
Elektrische Anschlüsse und Zuleitungen sind durch den Auftraggeber zu erledigen.
Sofern diese Leistungen explizit durch den Auftragnehmer zu erbringen
sind, wird das Material und die Arbeit für Zuleitungen, Durchbrüche, Einzüge, Anschlüsse
und Kontrollen/Messungen durch einen konzessionierten Elektriker dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
DATEN
Die Qualität der angelieferten Daten wird vom Auftraggeber selbstverantwortlich
auf die Eignung zur Verwendung geprüft, der Auftragnehmer kann keine Gewährleistung
übernehmen. Sofern die Qualität der Daten für die gewählte Ausführungsart
und -technik nicht genügen, kann der Auftragnehmer die notwendigen
und möglichen Bearbeitungen ohne Gegenbericht ausführen. Sämtliche Bearbeitungen sind kostenpflichtig.
BEWILLIGUNG
Der Vertrag gilt unabhängig von der Erteilung der Bewilligung durch Behörden
oder Dritte; deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Auftraggebers. Notwendige
Änderungen, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden nicht
von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Eine sich daraus ergebende Verteuerung
trägt der Auftraggeber. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers kann
die Beschaffung der behördlichen Bewilligung durch den Auftragnehmer – ohne
Übernahme einer Rechtspflicht – für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst
werden. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge
usw. sowie der Aufwand für die Teilnahme an Augenscheinen sind in dieser
Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso
wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraums und dergleichen.
Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und die Mitwirkung der Einspracheverfahren hat der damit beauftragte Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung aller seinen Auslagen und seines Arbeitsaufwands nach Ergebnis.
COPYRIGHT / NUTZUNGSRECHTE
An allen Konzepten, Grafiken, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen/Mustern, Schablonen,
Filmen, Daten und Werkzeugen behält der Auftragnehmer das Eigentum
und das Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung
des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert und/oder
weiterverarbeitet werden.
Das Copyright und alle Nutzungsrechte an erstellten Konzepten, Dokumentationen,
Grafiken, Entwürfen, Fotografien, Texten, Übersetzungen und dgl. bleiben
Eigentum des Auftragnehmers (Urheberrechtsgesetz, URG – 231.1 – Art. 2).
Eine schriftlich vereinbarte Abtretung der Nutzungsrechte erlangt Rechtskraft,
nach der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen. Sofern die Dienstleistung
für einen Dritten erfolgte, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor,
diesen Dritten auf die offenstehende Forderung und die daraus resultierende
Unrechtmässigkeit der Verwendung der Arbeit hinzuweisen und eventuell von
diesem die Begleichung der ausstehenden Beträge in Verbindung damit entstandener
Unkosten zu verlangen.
Der Auftragnehmer behält das Nutzungsrecht an den erstellten Produkten als
Musterarbeiten bzw. Referenzen zur Eigenwerbung.
URHEBERRECHT
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Modellen, Schablonen, Werkzeugen
und Kostenvoranschlägen behält der Auftragnehmer das Eigentum und
das Urheberrecht. Diese Unterlagen werden dem Auftraggeber persönlich anvertraut
und dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder
Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Es wird ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass die Verwendung solcher Unterlagen unlauteren
Wettbewerb darstellen und strafbar sein kann (Art. 5 UWG).
AUSFÜHRUNG
Die Herstellung und Lieferung sämtlicher Produkte erfolgt nach mündlichem oder
schriftlichem Auftragsbeschrieb. Sofern vereinbart werden die Definitionen ergänzt
durch ein genehmigtes «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung». Unvorhersehbare
Bearbeitungen an angelieferten Materialien und bestehenden
Komponenten werden nach Aufwand verrechnet.
Die Ausführungsqualität richtet sich nach den fachlichen und technischen Möglichkeiten,
sowie nach der Qualität der angelieferten Vorlage und Daten. Geringfügige
Abweichungen oder Unterschiede in Grösse, Form, Farbe, Auflösung,
Farbsättigung und Qualität können nicht als Mängel geltend gemacht werden. Es
besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
LIEFERUNG
Sämtliche Aufwendungen für die Verpackung, den Versand, Transport und die
Auslieferung durch den Auftragnehmer werden verrechnet. Die Lieferung erfolgt
auf Gefahr des Auftraggebers.
MONTAGE
Montagearbeiten durch den Auftragnehmer werden, sofern nicht im Leistungsbeschrieb
aufgeführt, nach Aufwand verrechnet. Die notwendigen Abklärungen
bezüglich Bewilligungen und Einverständnis Dritter liegen in der Verantwortung
des Auftraggebers. Das Versetzen oder Demontieren der Anlagen durch Dritte
oder den Auftrageber geschieht auf seine Rechnung und Gefahr.
Für die Anlieferung und Montagearbeiten müssen die zweckentsprechende Zufahrt
an den Standort sowie ausreichende Platzverhältnisse gewährleistet sein.
Bedingt durch unsachgemässe Voraussetzungen, wie Platzmangel, fehlenden Zugang,
Anfahrtskosten oder dgl. sowie höhere Gewalt (Sturm usw.) übernimmt der
Auftragnehmer keine Gewährleistung. Zusätzliche Kosten werden verrechnet.
Demontage- und Entsorgungsarbeiten sowie Entsorgungsgebühren sind kostenpflichtig
und werden verrechnet.
HERSTELLERNACHWEIS
Das Anbringen eines Herstellernachweises in Form eines Schilds und/oder
Klebers ist dem Auftragnehmer, unentgeltlich, in jedem Falle gestattet.
TERMINE
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind als unverbindliche
Richtlinien zu verstehen. Wird ein Termin ausdrücklich vereinbart, so gibt dessen
Übertretung kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz
oder irgendwelche Entschädigung.
Lieferfristen beginnen an dem Tag zu laufen, an welchem die Bestellung in allen
Punkten abgeklärt ist und die behördlichen und privaten Bewilligungen vorliegen.
Eine Annullierung des Auftrags wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
Kann ein Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat,
auf den normalen oder vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden, so ist er
berechtigt, die festgelegten Lieferpreise um allfällige zwischenzeitlich eingetretene
Kostensteigerungen zu erhöhen.
LIEFERUMFANG
Die Lieferung umfasst die vereinbarte Menge laut Auftragsbestätigung. Bei sämtlichen
Druckarbeiten sind Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % der Auflage
möglich und werden zum vereinbarten Stückpreis verrechnet.
VERKAUF
Ohne besondere Vereinbarung gilt der Verkauf der Ware. Für den Unterhalt, die
Entsorgung, Versicherung und dgl. ist der Auftraggeber verantwortlich.
VERMIETUNG
Ist eine Vermietung ausdrücklich vereinbart, bleibt sämtliches Material Eigentum
des Auftragnehmers und wird nach Beendigung der vereinbarten Standzeit zurückgenommen.
Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer wird eine zusätzliche Miete gemäss Auftragsbestätigung
erhoben. Fehlendes und beschädigtes Material wird dem Auftraggeber
verrechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach der Demontage, eine allfällige Zwischenabrechnung
bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer wird vorbehalten.
ÜBERNAHME
Nach erfolgter Aus- oder Ablieferung resp. Montage, geht die Gefahr an den Auftraggeber
über. Die Übernahme der Ware durch den Auftraggeber gilt als erfolgt
und genehmigt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt oder Montage
derselben begründet und schriftlich Mängelrüge am Sitz des Auftragnehmers erhoben
wird.
Nach Ablauf dieser Frist ist jede Geltendmachung von Einwendungen ausgeschlossen.
Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, gleichgültig
aus welchen Gründen sie gestellt werden, sowie die Haftung des Lieferanten für
Folgeschäden. Bei Lieferung «ab Werk» geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, wenn die Ware die Produktion verlässt, auch wenn der Transport durch
Fahrzeuge des Auftragnehmers erfolgt.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Sie dürfen solange weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet
werden. Ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten darf die Ware weder
weiterverkauft, noch verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Wird
die Ware im gegenseitigen Einvernehmen weiterveräussert, so steht das Entgelt
aus der Weiterveräusserung ausschliesslich dem Auftragnehmer zu.
AUFBEWAHRUNG
Sofern der Auftragnehmer Material, welches Eigentum des Auftraggebers ist, vorübergehend
bei sich einlagert, ist jede Haftung ausgeschlossen.
GARANTIE
Unsere Haftung beschränkt sich auf die Qualität der Produkte gemäss den Angaben
der Herstellerfirma. Bei fehlerhafter Ware wird nur der Warenwert ersetzt.
Die Prüfung der gelieferten Ware, vor deren weiteren Verarbeitung, wird durch
den Auftraggeber verantwortet.
Sämtliche Produkte und Dienstleistungen werden unter der Voraussetzung erstellt,
dass der Abnehmer/Auftraggeber die Beschaffenheit für Ihren Verwendungszweck
selbst prüft.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist die Gewährleistung des Auftragnehmers
für die Lieferungen und die geleisteten Arbeiten auf zwei Jahre ab
Liefer- bzw. Werkvollendungsdatum beschränkt. Die Garantie erstreckt sich auf
die von ihm hergestellten Waren, welche nachgewiesenermassen infolge von Fabrikations-
oder Materialdefekten unbrauchbar oder schadhaft geworden sind.
Die Garantiepflicht erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen,
die nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, an der
Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben, oder wenn diese vom Auftraggeber
ordnungswidrig betrieben worden ist. Zum Ersatz von Aufwendungen,
die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Einwilligung des Auftragnehmers zur
Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ebenso
gehen alle Sach- und Personenschäden, die den Haftungsumfang oder die oben genannten
Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Auftraggebers.
Bei vom Kunden angelieferten Materialien, auch durch Dritte, lehnen wir jegliche Haftung ab.
Für Textilien/Artikel aller Art wie Polo-Shirt, T-Shirt, Sweatshirt, Hemden, Frottéwäsche
und Cap unserer Zulieferanten bleiben Qualität wie Material-, Grössen-
und Farbdifferenzen vorbehalten. Kleidungsstücke, die nicht gemäss der
Waschanleitung gereinigt wurden, können nicht beanstandet werden. Alle Ersatzlieferungen
verstehen sich ab Werk und ohne Nebenkosten.
VERSICHERUNG / HAFTUNG
Der Auftraggeber schliesst eigenverantwortlich, auf seine Kosten, für die Reklameanlagen,
Veredelungen und dgl. die notwendigen Versicherungen ab. Sämtliche
Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Folgeschäden und Schadenersatzforderungen
durch fehlerhafte Arbeiten wird jegliche Verantwortung
abgelehnt.
Für die Vermietung von Baureklamen und dgl. gilt im Besonderen: Die Haftpflichtdeckung,
Sachschaden und Elementarversicherung für vermietete Anlagen
besteht durch den Auftragnehmer. In dieser Deckung nicht eingeschlossen sind
Fremdleistungen durch Dritte wie z.B. Konstruktionen, Fundamante und dgl.
Nicht versichert sind Elementarschäden durch höhere Gewalt, wie z.B. Sturm ab
75 km/h oder dgl., sowie durch den Auftraggeber oder Dritte verursachte, fahrlässige
und böswillige Schäden. Sofern die Reklameanlage durch den Auftraggeber
übernommen wird (Verkauf oder Übernahme), erlischt die Haftpflicht-Versicherungsdeckung
des Arbeitnehmers.
BESCHÄDIGUNGEN / REPARATUREN
Für sämtliche Beschädigungen, z.B. Vandalenakte und Elementarschäden an der
fertig installierten Reklameanlage haftet der Auftraggeber. Wiederherstellungskosten
sowie Materialverlust werden nach Aufwand verrechnet. Reparaturen an
vermieteten Objekten dürfen ausschliesslich vom Auftragsnehmer oder von einem,
durch den Auftragnehmer, beauftragten Unternehmen ausgeführt werden.
Das Bearbeiten der vermieteten Reklameanlagen durch Dritte oder den Auftraggeber
ist nicht gestattet. Unberechtigte Bearbeitungen an den Anlagen geschehen
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
VERTRAGSERFÜLLUNG
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung
des Auftragnehmers nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
für den gesamten Lieferpreis Rechnung zu stellen und die sofortige Bezahlung seiner
Forderung einschliesslich Zinsen und Nebenkosten zu verlangen, auch wenn
die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
AUFHEBUNG VON VERPFLICHTUNGEN
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Bekanntwerdens von irgendwelchen
Umständen, die den Auftraggeber als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige
Zahlung auch gestundeter Forderungen zu verlangen sowie die sofortige Herausgabe
der von ihm gelieferten Waren, zwecks bestmöglicher Verwertung. Die
Differenz zwischen dem Erlös und der Kaufsumme kann als Schadenersatz gefordert
werden. Muss ein erteilter Auftrag aus Mangel an Kreditwürdigkeit oder aus
irgendeinem anderen Grund aufgehoben werden, bevor die bestellte Anlage angefertigt
worden ist, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung in
der Höhe von 40 % der vereinbarten Werksumme zuzüglich aller bereits geleisteten
Arbeiten nach Ergebnis, welche jedoch den Gesamtkaufpreis zusammen
nicht übersteigen dürfen. Dieselbe Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Kontrahenten
im gegenseitigen Einvernehmen aus irgendeinem Grund den Kaufvertrag
rückgängig machen.
PREISE / KOSTEN
Die Preise verstehen sich netto, in Schweizer Franken, für die Lieferung ab Werk.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Preise der Teuerung anzupassen. Sofern
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein gültiger Entwurf vorliegt, kann der Auftragnehmer
die Preise an veränderte grafische und technische Details anpassen.
Die Preise basieren auf der Annahme, dass die Arbeiten innerhalb der betriebsüblichen
Arbeitszeiten erfolgen. Erfordern die Umstände eine Ausführung ausserhalb
dieser Zeiten, werden sich daraus ergebene Lohnzuschläge aller zusätzlich
verrechnet. Bei Auftragssummen über CHF 1‘000.– kann der Auftraggeber
Akontozahlungen verlangen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist die Rechnung 10 Tage ab Fakturadatum
zahlbar. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers. Nach Ablauf von 10 Tagen ab Fakturadatum ist der geschuldete
Lieferpreis zu verzinsen, auch wenn ein längeres Zahlungsziel festgelegt oder ein
Aufschub bewilligt wird. Muss eine Forderung auf dem Betreibungs- oder Rechtsweg
geltend gemacht werden, so fallen alle ursprünglich zugestandenen Rabatte
und Skonti dahin. Dasselbe gilt, wenn ein Nachlassvertrag oder Konkurs eintritt.
Teil- oder Ratenzahlungen durch den Auftraggeber werden nur bei schriftlicher
Vereinbarung akzeptiert.
RECHNUNG
Die Rechnungen werden 1-fach ausgestellt. Die Rechnung wird auf die Adresse
des Auftraggebers ausgestellt und, sofern vereinbart, zur Kontrolle an dessen
Vertretung gesendet. Reklamationen können nur schriftlich und innert 8 Tagen
geltend gemacht werden.
AGB SMidea 20210601